Abwasser
Die Auslegung von DIN-Vorschriften ist als solche keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung. DIN-Vorschriften können als "Regeln der Technik" im Sinne des § 18b WHG sein, sind dies aber noch nicht ohne weiteres kraft ihrer Existenz; sie schließen den Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel nicht aus. §18b WHG setzt mit der Bezugnahme auf die "Regeln der Technik" einen Mittelstandard; er schließt nicht aus, daß Landesrecht strenege Anforderungen stellt.
(BVG Urteil v. 30.September 1996 Az 4B175/96)

Abfall
Wer einen anderen mit der Beseitigung umweltgefährdenten Abfalls beauftragt, muß sich vergewissern, daß dieser zur ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung tatsächlich imstande und rechtlich befugt ist; andernfalls verletzt er seine Sorgfallspflicht und handelt fahrlässig.
(BGH Urteil v. 02.März 1994-2. StrR 620/93-LG Köln)

Gewässerschutz
Es ist nicht rechtswidrig denjenigen als sogenannten Anscheinstörer in Anspruch zu nehmen, der allen Anschein nach einen wesentlichen, erheblichen Verursachungsbeitrag zur Gewässerverschmutzung geleistet hat. Die Verpflichtung des Anscheinstöreres, sich auf der Verhaltensebene in Anspruch nehmen zu lassen, schließt nicht die Verpflichtung ein, im Vollzug der Grundverfügung entstandene Kosten endgültig zu tragen. Insoweit kommt es auf den wirklichen Veranlasser bzw. Verursacher im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz an.
(BayVGH Urteil v. 18.Juli 1997 Az.22B97.268)

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