Gefahrguttransport
Für das Erfüllen des Tatbestandes des § 2 Abs. 3a StVO, der das Fahren mit gefährlichen Gütern bei Schneeglätte und Glatteis verbietet, ist es beim Fahren auf einer mehrspurigen Straße erforderlich, daß die vom Betroffenen befahrene Fahrspur die erforderlich Beschaffenheit und Glättebildung aufweist. Es reicht nicht aus, daß gegebenenfalls auf anderen Fahrspuren eine geschlossene Schneedecke oder zumindest Schneeglätte vorgelegen hat. Daß auf der zweiten oder dritten Spur einer Richtungsfahrbahn einer Autobahnangesichts der insoweit festgestellten geschlossenen Schneedeckezumindest Schneeglätte tatsächlich vorgelegen hat, rechtfertigt noch kein Bußgeld.
(OLG Hamm Beschluß v. 09.Oktober 1997 2SsOWi 1195/97)

Altlasten
Die Gemeinde muß bei der Aufstellung von Bebauungsplänen einen vorhandenen Verdacht von Bodenverunreinigungen so weit aufklären, daß eine abschließende Entscheidung über die geplnate Nutzung getroffen werden kann und die geplante Nutzung möglich ist. Die Gemeinde darf die Bewältigung von Folgeproblemen durch vorhandene Altlasten nur dann dem späteren, dem Planvollzug dienenden Verwaltungsverfahren überlassen, wenn sie im Rahmen der Abwägung realistischerweise davon ausgehen kann, daß die Probleme in diesem Zusammenhang gelöst werden können.
(VGH Baden-Württemberg Normenkontrollurteil v. 07.Mai 1999 3S1265/98)

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