VOC-Richtlinie – Entwurf Juli 2000
Die Umsetzung der EG-Richtlinie (1999/13/EG) vom 11.März 1999 liegt als Entwurf einer Verordnung zum Bundesimmissiosschutzgesetz vor.
Die Vorschrift gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb der in dem Anhang zur Verordnung aufgelisteten Anlagen in Verbindung mit definierten Tätigkeiten mit organischen Lösemitteln.

Von besonderem Interesse sind die Lösemittel, die nach Gefahrstoffverordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind (erkennbar an den sogenannten R-Sätzen aus den Sicherheitsdatenblättern).

Von den Forderungen der Verordnung sind sowohl genehmigungsbedürftige als auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz betroffen. So sind erstmalige Messungen nach Inbetriebnahme durchzuführen und alle 3 Jahre zu wiederholen. Weiter gilt es einen sogenannten Reduzierungsplan zu den Lösemitteln zu erstellen und eine Lösemittelbilanz. Die Inhalte bzw. Berechnungsmodis sind in den Anhängen aufgezeigt. Alle Ergebnisse und Planungen aus den Pflichten sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Von der Verordnung sind 19 Anlagentypen, die nochmals unterteilt sind, betroffen (Anhang 1). Dies sind u.a. Druckanlagen, Beschichtungsanlagen, Anlagen zur Herstellung von Druckfarben bzw. Klebstoffen, aber z.B. auch alle chemischen Reinigungen und Lackieranlagen.
Es bleibt jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Pflichten u.U. auf Antrag entfallen können. Fest steht, dass gerade auch klein- und mittelständige Unternehmen vor einem Aufgabenpaket stehen werden, die z.B. im Zusammenhang mit Umweltmanagementsystemen den Deregulierungsbestrebungen entgegen steht.

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