EU-Wasserrahmenrichtlinie
Die "Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik" vom 23. Oktober 2000 trat im Dezember 2000 in Kraft und muss in den Mitgliedsstaaten innerhalb von drei Jahren umgesetzt werden.
Ziel des über 90 Seiten starken Werkes ist einen guten Zustand aller Gewässer (Grundwasser,
Oberflächengewässer, Küstengewässer) zu schaffen. "Guter Zustand" ist dabei an Kriterien der Quantität, chemischen Reinheit und ökologischen Qualität gebunden.
Obgleich in Deutschland gegenüber anderen Mitgliedsstaaten bereits viele Vorgaben definiert sind, sind dennoch neue Wege zu beschreiten. Insbesondere bei der Bewirtschaftung von Gewässern sind zukünftig die gesamten Einzugsgebiete von der Quelle bis zur Mündung zu berücksichtigen.
Damit wird klar, dass diese ganzheitliche Betrachtung der Gebiete weder vor Landes- noch Staatsgrenzen halt macht. Da jedoch die wasserrechtliche Umsetzung Landeskompetenz ist, ergeben sich bereits innerhalb von Deutschland die Notwendigkeit eines einheitlichen Verordnungswesens sowie staatsvertragliche Regelungen.
Das mit der Richtlinie verbundene Informations- und Beteiligungsrecht geht über die bisherige bundesrechtliche Öffentlichkeitsbeteiligung weit hinaus. Eine Entwicklung, die sich in allen neuen Vorschriften abzeichnet.
Bedeutung für einleitende Betriebe
Die bisherigen Mindestanforderungen aus den einschlägigen gewässerschutzrechtlichen Vorschriften werden u.U. nicht ausreichen, um die Qualitätsziele zu erreichen. Damit verbunden werden Aufwendungen für die für die Abwasserrreinigung, die Betriebe unmittelbar selbst mit zusätzlicher Anlagentechnik aufbringen müssen bzw. sich in den Ab- und Frischwassergebühren wiederfinden. Die Antragsmodalitäten für Indirekt- oder gar Direkteinleiter werden sich wesentlich verschärfen.
Zeitplan der Umsetzungs-Forderungen
Umsetzung in nationalers Recht: 3 Jahre
Bestandsaufnahme (Ist-Analyse): 4 Jahre
Erstellung von Monitoring-Programmen: 6 Jahre
Entwicklung von Maßnahmenprogrammen: 9 Jahre
Umsetzung der Maßnahmen: 15 Jahre (bis max. weitere 12 Jahre zu verlängern)
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