UMWELTVERSCHMUTZUNG
Durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten beziehungsweise zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können (Def. nach IVU-Richtlinie).

EINWOHNERWERT (EW)
organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt

RAHMENGESETZGEBUNGSKOMPETENZ
Vom Bund erlassenen Gesetzte werden durch Ländervorschriften konkretisiert (z.B.: Wasserhaushaltsgesetz, Bundesnaturschutzgesetz).

KONKURIERENDE GESETZGEBUNGSKOMPETENZ
Gesetzgebungskompetenz der Länder, solange und soweit , wie der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (z.B.: Lärmbekämpfung, Luftreinhaltung).

RECHTSVERORDNUNGEN
Rechtsnormen, für deren Erlass eine ausdrückliche und bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gegeben sein muss (z.B.: Immissionsschutzverordnungen).

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